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1682 IX 4_14 Defensivvertrag von Neuhaus
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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Deß willen mit dem attacquirenden
Theil in ruptur zu tretten, iedoch
beÿ demselben alle mögliche gute
officia zu des beleidigten Satis-
faction undt sicherheit nach euße-
rster möglichkeit zu interponiren,
Es mögen aber solche officia einig
effect haben, oder nicht, so blei-
ben die requisiti doch nichts
desto weniger schüldig, die verglichene
Hülff würcklich zu leisten, auch dar-
mit so lang zu continuiren, biß der
beleidigte Theil in seinem vorigen
standt, worin Er ante turbationem
vel invasionem gewesen, plena-
riè restituirt, der zugefügte schade
undt tort auch gebührendt reparirt
undt erstattet seÿe, Es were dan,
daß die assistenetes selbst überzogen
oder vergewaltiget, undt dieselbe
zu ihrer eigenen defension undt
rettung der auxiliar Völcker,
gantz oder zum Theil vonnöhten
haben mögten.
11. Beÿ erfolgender conjunction bleibt
dem commandirenden officier
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